Beteiligung von Öffentlichkeit und interessierten Stellen
Artikel 10 der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) schreibt die Beteiligung der Öffentlichkeit und interessierter Stellen vor. Wie Baden-Württemberg sämtliche betroffene Akteure einbezieht, erfahren Sie hier.
Beteiligung von Öffentlichkeit und interessierten Stellen